§ 6 AufEinG

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.

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