§ 11 AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 11. Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .................... 150 S.......................................................................................................................... 10,90 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.2001

§ 11. Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .................... 150 S.......................................................................................................................... 10,90 Euro.

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