Art. 3 ABAG

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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