§ 4 AZV

AlVG-Auszahlungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.

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