(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1985... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durcha)Litera aZuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;b)Litera bfreiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;c)Lit... mehr lesen...
(1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamta)die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unte... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.(2)Absatz 2Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.(3)Absatz 3An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen un... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer vorsätzlich1.Ziffer einseine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder2.Ziffer 2einen oder mehrere inländische akademische Grade oder3.Ziffer 3eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche B... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuor... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Stud... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesonderea.Litera adurch gefälschte Zeugnisse,b.Litera bdurch gefälsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master-... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn1.Ziffer einskeine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2.Ziffer 2sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:a)Litera aein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn1.Ziffer einsbei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder2.Ziffer 2bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstleri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.(2)Absatz 2Der positive Erfolg von Prüfungen und w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Vorauss... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende1.Ziffer einssich vom Studium abmeldet oder2.Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder2a.Ziffer 2 adie Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oderdie Mindeststudienleistung gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogisch... mehr lesen...
§ 65.Paragraph 65, Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:1.Ziffer einsein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerr... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.(2)Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife,2.Ziffer 2die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,3.Ziffer 3die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studie... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann au... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe des § 54b Abs. 4 Curricula zu erlassen.An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe des Paragraph 54 b, Absatz 4, Curricula zu erlassen.(2)Absatz 2Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsErweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:1.Ziffer einsGeistes- und kulturwissensc... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.(2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsAnerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, ... mehr lesen...
§ 50.Paragraph 50, Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu las... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:1.Ziffer einsdie Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;2.Ziffer 2die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien anzubieten.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.(2)Absatz 2Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsVorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;2.Ziffer 2Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;3.Ziffer 3Leitung des Amts der Universität;4.Ziffer 4Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:1.Ziffer einsGenehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;2.Ziffer 2Aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.(2)Absatz 2In der Satzung sind insbeso... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.(2)Absatz 2Die Universitäten können über ihre Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Entscheidung über Anträge nach § 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten.Zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 13, Absatz 8, ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Bildung, W... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Unive... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.(2)Absatz 2Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:1.Ziffer einsdie von der Universität zu... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufs... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 3 Z 7 bis 10, § 1 Abs. 11 bis 14, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 6 Z 1, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 8 bis 11, § 2 Abs. 20, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1, § 7 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des § 3 schädliche Wirkungen haben,Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des Paragraph 3, schädliche Wirkungen haben,2.Ziffer 2Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforder... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß §§ 24 oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden, es sei denn, dies ist aus Gründen der Arzneimit... mehr lesen...
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2,Teil 11.Ziffer einsSekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.2.Ziffer 2Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenhe... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift,... mehr lesen...
Paragraph 11, Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlaut... mehr lesen...
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25aJährlicher Faktor ab 2021Jahr2021202220232024202520262027202820292030Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,0,85620,83420,81220,79020,7682 Faktor für Anlagen gemäß § 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5Faktor für Anlagen gemäß ... mehr lesen...
zu § 10Kriterien für die Prüfung der Emissionsmeldungen aus Luftverkehrstätigkeiten1.Ziffer einsDie in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwec... mehr lesen...
zu § 10Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus AnlagenAllgemeine Grundsätze:1.Ziffer einsDie Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Parag... mehr lesen...
zu §§ 8, 9, 30 und 31Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten1.Ziffer einsÜberwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissione... mehr lesen...
zu §§ 7 und 9Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen1.Ziffer einsÜberwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.a)Litera aDie Berechnung der Emissione... mehr lesen...
zu § 2 Abs. 1 Z 1Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenFür die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen... mehr lesen...
zu § 2 Abs. 1 Z 2Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenTätigkeitenTreibhausgaseFlüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem ... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert d... mehr lesen...
§ 54.Paragraph 54, Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu. Geldstrafen gemäß Paragraphen 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß Paragraphen 53 und 53a fließen dem Bund zu. mehr lesen...
(1)Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu bestrafen ist1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten... mehr lesen...
(1)Absatz einsKosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 5, 4, 6, 8, 8a, 9 Abs. 4, 10 Abs. 4 bis 6, 10a, 24a, 24b, 25a, 27c und 30 erwachsen, sind ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen des 8. Abschnittes, entscheidet das Verwaltungsgericht.(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Beschlüsse und Erk... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraphen 4 und 6 gilt Folgendes:1.Ziffer einsSoweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung... mehr lesen...
§ 48.Paragraph 48, Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Rege... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuteilung von Emissionszertifikaten, und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen gemäß §§ 9 und 40 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/... mehr lesen...
(1)Absatz einsAb dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEmissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß § 37 Abs. 5 zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforde... mehr lesen...
(1)Absatz einsHandelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zur Emission von Treibhausgasen verfügen.Handelsteilnehmerinnen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen in Zusammenhang mit Tät... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionsz... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften E... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, I... mehr lesen...
(1)Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezembe... mehr lesen...
§ 27b.Paragraph 27 b, Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß §§ 24b, 24c oder 25a eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsAb 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn1.Ziffer einssie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder2.Ziffer 2sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.Die Inhaberin oder der Inhaber... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Norm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage des jeweils gültigen Zuteilungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovat... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die erstmalig ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß §§ 24b und 25a gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Pla... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und... mehr lesen...
(1)Absatz einsAb dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß Paragraph 4, genehmigte Anl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation un... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24a, 24b und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wennDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Vorschrif... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. Jänner 2025 nicht CO2-bedingte Auswirkungen, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderu... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, den dazu ergangen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlag... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;2.Ziffer 2„Emissionen“ die Freisetzunga)Litera avon Treibhausgasen in Zusa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt1.Ziffer einsfür Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werdenfür Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden2.Ziffer 2für Luftv... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Tätigkeiten gemäß den Anhängen 1, 2, 3, 10 oder 11, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Die Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass1.Ziffer einsärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;2.Ziffer 2in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben is... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Wissenschaft und Forschung betraut.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des... mehr lesen...
(1) Zur Beratung des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit in fachlichen Angelegenheiten der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie ist ein Psychologenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister (die Bundesminis... mehr lesen...
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine Ber... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.(2) Berufsangehörige haben ihr... mehr lesen...
(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie erlischt1.durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderlichen Voraussetzung,2.wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie erforderliche Voraussetzung schon urs... mehr lesen...
(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere1.des Namens,2.des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),3.der Zustelladresse,4.jede Unterb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu... mehr lesen...
(1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bea... mehr lesen...
(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer1.die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,2.den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen... mehr lesen...
(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erlischt1.durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderlichen Voraussetzung,2.wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erforderliche Voraussetzung schon urs... mehr lesen...
(1) Wer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen und den... mehr lesen...
(1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu bea... mehr lesen...
(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer1.die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,2.den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 0 gültig von 01.05.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/... mehr lesen...
Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen. § 18 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung und -sicherung dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. mehr lesen...
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von1.einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;2.einem Abfallverband;3.einem Land;4.dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigteneiner Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;6.dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr... mehr lesen...
Eine Förderung setzt voraus, daß1.die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;2.Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur ... mehr lesen...
Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden1.Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;2.Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese z... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Förderungsziele der Altlastensanierung sind1.Ziffer einsSanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist un... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können1.Ziffer einsFörderungen in Form vona)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen undb)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlaste... mehr lesen...
Paragraph eins, Ziele dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsder Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 a und 7b in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat1.Ziffer einsdie Satzung,2.Ziffer 2die Beitragsordnung,3.Ziffer 3den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,4.Ziffer 4die Kollegiale Schlichtungsordnung,5.Ziffer 5die Patientenschlichtungsordnung,6.Ziffer 6die Autonomen Honorar-Richtlinie... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.(2)Absatz 2Der Disziplinarrat besteht1.Ziffer einsaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDisziplinarorgane sind1.Ziffer einsder Disziplinarrat,2.Ziffer 2der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und3.Ziffer 3die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.(2)Absatz 2Eine Person, über die rechtskräftig1.Ziffer einsvon einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer... mehr lesen...
(1)Absatz einsKammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland1.Ziffer einsdas Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, der Gemeinschaft, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber bee... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:1.Ziffer einsder Bundesausschuss,2.Ziffer 2der Bundesvorstand,3.Ziffer 3der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,4.Ziffer 4der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,5.Ziffer 5die Rechnungsprüfer/Rech... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsAbschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden),... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.Die Paragraphen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer hat1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung,2.Ziffer 2die Funktionsgebührenrichtlinie,3.Ziffer 3die Dienstordnung,4.Ziffer 4die Umlagenordnung,4a.Ziffer 4 adie Haushaltsordnung,5.Ziffer 5die Berufsordnung,6.Ziffer 6die Disziplinarordnung,7.Ziffer 7die Fortbildungsrichtl... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.(2)Absatz 2D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.(2)Absatz 2Dem Präsidium obliegt insbesondere1.Ziffer einsdie Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Gesc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.(2)Absatz 2Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind1.Ziffer einsalle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsdie fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,1a.Ziffer eins adie Bewilligung der Ausbildung eines zw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.(2)Abs... mehr lesen...