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(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
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(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
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(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
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(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
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