§ 53 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 oder gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

1.

einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,

2.

Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

3.

eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie

4.

eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

1.

ein Startverbot verhängen,

2.

ein Einflugverbot verhängen sowie

3.

die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.

Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

  1. (1)Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß den Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. (2)Absatz 2Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Absatz eins, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
  3. (3)Absatz 3Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
  4. (4)Absatz 4Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 32,, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
    4. 4.Ziffer 4eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.
  6. (6)Absatz 6Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbHHat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16, Absatz 10, der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
    1. 1.Ziffer einsein Startverbot verhängen,
    2. 2.Ziffer 2ein Einflugverbot verhängen sowie
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.die Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.
    Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach Paragraph 102, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
  7. (7)Absatz 7Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß § 35 nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß Paragraph 35, nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 oder gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

1.

einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,

2.

Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

3.

eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie

4.

eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

1.

ein Startverbot verhängen,

2.

ein Einflugverbot verhängen sowie

3.

die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.

Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

  1. (1)Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß den Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. (2)Absatz 2Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Absatz eins, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
  3. (3)Absatz 3Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
  4. (4)Absatz 4Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 32,, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
    4. 4.Ziffer 4eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.
  6. (6)Absatz 6Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbHHat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16, Absatz 10, der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
    1. 1.Ziffer einsein Startverbot verhängen,
    2. 2.Ziffer 2ein Einflugverbot verhängen sowie
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.die Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.
    Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach Paragraph 102, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
  7. (7)Absatz 7Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß § 35 nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß Paragraph 35, nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.

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