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(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.
(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.
(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:
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(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.
(5) Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.
(6) Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
(7) Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(8) Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:
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(9) Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.