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(2) Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Jahre 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.
(3) Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.
(2) Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Jahre 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.
(3) Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.