§ 39 EZG 2011 Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013 festzulegen, wenn solche Maßnahmen von Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Art. 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegeben werden und diese nicht unmittelbar anwendbar sind.

(2) Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Jahre 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.

(3) Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.

  1. (1)Absatz einsEmissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei § 21 Abs. 2 sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.Emissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.
  2. (2)Absatz 2Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Art. 30d der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 30 d, der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
(1) Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013 festzulegen, wenn solche Maßnahmen von Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Art. 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegeben werden und diese nicht unmittelbar anwendbar sind.

(2) Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Jahre 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.

(3) Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.

  1. (1)Absatz einsEmissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei § 21 Abs. 2 sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.Emissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.
  2. (2)Absatz 2Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Art. 30d der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 30 d, der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

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