§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie

Psychologengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2024

(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2.

den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

5.

eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,

6.

einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie

7.

in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.06.2018

(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2.

den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3.

eigenberechtigthandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

5.

eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,

6.

einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie

7.

in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

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