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(2) Der Disziplinarrat besteht
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(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
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Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Anm. 2: Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2: Artikel 2, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)
(2) Der Disziplinarrat besteht
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(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
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Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Anm. 2: Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2: Artikel 2, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)