§ 32 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Ein Ansuchen auf Förderung kannim Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;

6.

dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7.

Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2024
§ 32.Paragraph 32,

Ein Ansuchen auf Förderung kannim Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;

6.

dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7.

Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

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