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Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
1. | einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband; | |||||||||
2. | einem Abfallverband; | |||||||||
3. | einem Land; | |||||||||
| dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten | |||||||||
einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet; | ||||||||||
6. | dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung; | |||||||||
7. | Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind. |
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
1. | einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband; | |||||||||
2. | einem Abfallverband; | |||||||||
3. | einem Land; | |||||||||
| dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten | |||||||||
einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet; | ||||||||||
6. | dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung; | |||||||||
7. | Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind. |