§ 32 UFG Förderungswerber

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Ein Ansuchen auf Förderung kannim Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.

  1. 1.Ziffer einseiner Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
  2. 2.Ziffer 2einem Abfallverband;
  3. 3.Ziffer 3einem Land;
  4. 4.Ziffer 4dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigteneiner Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;
  5. 6.Ziffer 6dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;dem Verpflichteten gemäß Paragraphen 79,, 83 Gewerbeordnung - GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, Paragraphen 21 a,, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der geltenden Fassung oder Paragraph 32, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der geltenden Fassung;
  6. 7.Ziffer 7Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2024
§ 32.Paragraph 32,

Ein Ansuchen auf Förderung kannim Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.

  1. 1.Ziffer einseiner Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
  2. 2.Ziffer 2einem Abfallverband;
  3. 3.Ziffer 3einem Land;
  4. 4.Ziffer 4dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigteneiner Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;
  5. 6.Ziffer 6dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;dem Verpflichteten gemäß Paragraphen 79,, 83 Gewerbeordnung - GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, Paragraphen 21 a,, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der geltenden Fassung oder Paragraph 32, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der geltenden Fassung;
  6. 7.Ziffer 7Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

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