§ 10a EZG 2011 Festsetzung von Emissionen

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wennDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist, oderdie Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wennDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist, oderdie Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

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