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Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24§§ 24a, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes gemäßder Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß Paragraphen 24 a,, 24b und 25a und Meldungen gemäß Paragraph 27 c, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24§§ 24a, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes gemäßder Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß Paragraphen 24 a,, 24b und 25a und Meldungen gemäß Paragraph 27 c, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.