§ 14 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.

(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere

1.

die Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

2.

die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,

3.

die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,

4.

die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,

5.

die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,

6.

die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht, und

7.

die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4).

(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.
  2. (2)Absatz 2Dem Präsidium obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,
    4. 4.Ziffer 4die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,
    5. 5.Ziffer 5die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,
    6. 6.Ziffer 6die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht,
    7. 7.Ziffer 7die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4) unddie Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (Paragraph 17, Absatz 4,) und
    8. 8.Ziffer 8die Besorgung der Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle, wenn beim Präsidenten oder Vizepräsidenten der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit in Zweifel stellen.
  3. (3)Absatz 3Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 8, Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.
  5. (5)Absatz 5Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.09.2001 bis 28.03.2024
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.

(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere

1.

die Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

2.

die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,

3.

die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,

4.

die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,

5.

die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,

6.

die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht, und

7.

die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4).

(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.
  2. (2)Absatz 2Dem Präsidium obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,
    4. 4.Ziffer 4die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,
    5. 5.Ziffer 5die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,
    6. 6.Ziffer 6die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht,
    7. 7.Ziffer 7die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4) unddie Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (Paragraph 17, Absatz 4,) und
    8. 8.Ziffer 8die Besorgung der Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle, wenn beim Präsidenten oder Vizepräsidenten der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit in Zweifel stellen.
  3. (3)Absatz 3Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 8, Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.
  5. (5)Absatz 5Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

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