§ 2 UG Leitende Grundsätze

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a.

Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung der Geschlechter;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

  1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2.Ziffer 2Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. 3.Ziffer 3Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. 3a.Ziffer 3 aIntegrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  5. 4.Ziffer 4Lernfreiheit;
  6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. 6.Ziffer 6Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. 7.Ziffer 7nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. 8.Ziffer 8Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. 9.Ziffer 9Gleichstellung der Geschlechter;
  11. 10.Ziffer 10soziale Chancengleichheit;
  12. 11.Ziffer 11besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. 12.Ziffer 12Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. 13.Ziffer 13Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. 14.Ziffer 14Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.10.2021 bis 30.04.2024
§ 2.Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a.

Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung der Geschlechter;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

  1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2.Ziffer 2Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. 3.Ziffer 3Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. 3a.Ziffer 3 aIntegrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  5. 4.Ziffer 4Lernfreiheit;
  6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. 6.Ziffer 6Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. 7.Ziffer 7nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. 8.Ziffer 8Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. 9.Ziffer 9Gleichstellung der Geschlechter;
  11. 10.Ziffer 10soziale Chancengleichheit;
  12. 11.Ziffer 11besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. 12.Ziffer 12Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. 13.Ziffer 13Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. 14.Ziffer 14Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

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