§ 1 ElUELzVO

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988

hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),

die Bundesbesoldung sowie

das Arbeitsmarktservice

kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung der Daten von
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988,Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988,
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
    • StrichaufzählungLohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988,Lohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2 bis 9 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988,
    • StrichaufzählungLohnbescheinigungen gemäß § 84a EStG 1988,Lohnbescheinigungen gemäß Paragraph 84 a, EStG 1988,
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 undMitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988 und
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 109b EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 b, EStG 1988
    hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
    • Strichaufzählungden Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),
    • Strichaufzählungdie Bundesbesoldung sowie
    • Strichaufzählungdas Arbeitsmarktservice
    kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die Paragraphen 4,, 5 und 8 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

Stand vor dem 23.02.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 23.02.2024
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988

hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),

die Bundesbesoldung sowie

das Arbeitsmarktservice

kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung der Daten von
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988,Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988,
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988,
    • StrichaufzählungLohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988,Lohnzetteln gemäß Paragraph 69, Absatz 2 bis 9 sowie Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988,
    • StrichaufzählungLohnbescheinigungen gemäß § 84a EStG 1988,Lohnbescheinigungen gemäß Paragraph 84 a, EStG 1988,
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 undMitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988 und
    • StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 109b EStG 1988Mitteilungen gemäß Paragraph 109 b, EStG 1988
    hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
    • Strichaufzählungden Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),
    • Strichaufzählungdie Bundesbesoldung sowie
    • Strichaufzählungdas Arbeitsmarktservice
    kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die Paragraphen 4,, 5 und 8 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.

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