§ 40d UG

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Abs. 2 anzubieten.

(2) Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

  1. (1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien anzubieten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)

  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2024
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Abs. 2 anzubieten.

(2) Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

  1. (1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien anzubieten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)

  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten