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(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß § 24b oder § 25a gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß § 24b oder § 25a gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.