§ 79c ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a.

die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung,

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)

11.

die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(__________________

Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

  1. (1)Absatz einsDie Apothekerkammer hat
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsgebührenrichtlinie,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstordnung,
    4. 4.Ziffer 4die Umlagenordnung,
    5. 4a.Ziffer 4 adie Haushaltsordnung,
    6. 5.Ziffer 5die Berufsordnung,
    7. 6.Ziffer 6die Disziplinarordnung,
    8. 7.Ziffer 7die Fortbildungsrichtlinien,
    9. 8.Ziffer 8die Weiterbildungsordnung,
    10. 9.Ziffer 9die Leitlinien zur Qualitätssicherung,
    11. 10.Ziffer 10den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und Anmerkung 1)
    12. 11.Ziffer 11die Schlichtungsordnung.
    nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.Die Umlagenordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 08.07.2021 bis 28.03.2024
(1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a.

die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung,

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)

11.

die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(__________________

Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

  1. (1)Absatz einsDie Apothekerkammer hat
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsgebührenrichtlinie,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstordnung,
    4. 4.Ziffer 4die Umlagenordnung,
    5. 4a.Ziffer 4 adie Haushaltsordnung,
    6. 5.Ziffer 5die Berufsordnung,
    7. 6.Ziffer 6die Disziplinarordnung,
    8. 7.Ziffer 7die Fortbildungsrichtlinien,
    9. 8.Ziffer 8die Weiterbildungsordnung,
    10. 9.Ziffer 9die Leitlinien zur Qualitätssicherung,
    11. 10.Ziffer 10den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und Anmerkung 1)
    12. 11.Ziffer 11die Schlichtungsordnung.
    nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.Die Umlagenordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

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