§ 40c UG

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;

2.

wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;

3.

Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;

4.

Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;

5.

Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;

6.

Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1 und 2.

  1. (1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
  2. (2)Absatz 2Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEntwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
    2. 2.Ziffer 2wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
    3. 3.Ziffer 3Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
    4. 4.Ziffer 4Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
    5. 5.Ziffer 5Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
    6. 6.Ziffer 6Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins,

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2024
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.

Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;

2.

wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;

3.

Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;

4.

Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;

5.

Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;

6.

Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1 und 2.

  1. (1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
  2. (2)Absatz 2Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEntwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
    2. 2.Ziffer 2wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
    3. 3.Ziffer 3Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
    4. 4.Ziffer 4Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
    5. 5.Ziffer 5Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
    6. 6.Ziffer 6Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten