§ 23 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 23.Paragraph 23,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 festlegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und 3Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, festlegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
§ 23.Paragraph 23,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 festlegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und 3Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, festlegen.

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