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(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:
Studium | Gesamt |
Human- und Zahnmedizin | bis zu 2.000 |
Psychologie | 1.300 |
Veterinärmedizin | bis zu 250 |
(4) § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5a) In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:
Studium | Gesamt |
Human- und Zahnmedizin | bis zu 2.000 |
Psychologie | 1.300 |
Veterinärmedizin | bis zu 250 |
(4) § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5a) In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.