§ 54 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 54.Paragraph 54,

Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu. Geldstrafen gemäß Paragraphen 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß Paragraphen 53 und 53a fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
§ 54.Paragraph 54,

Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu. Geldstrafen gemäß Paragraphen 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß Paragraphen 53 und 53a fließen dem Bund zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten