§ 50 UG Rechtsvertretung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
§ 50.Paragraph 50,

Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr alsmindestens 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.04.2024
§ 50.Paragraph 50,

Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr alsmindestens 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

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