§ 22 ZÄKG Organe

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:

1.

der Bundesausschuss,

2.

der Bundesvorstand,

3.

der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,

4.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,

5.

die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,

6.

die Delegiertenversammlung.

  1. 1.Ziffer einsder Bundesausschuss,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesvorstand,
  3. 3.Ziffer 3der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
  4. 4.Ziffer 4der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,
  5. 5.Ziffer 5die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
  6. 6.Ziffer 6die Delegiertenversammlung,
  7. 7.Ziffer 7der Disziplinarrat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
§ 22.Paragraph 22,

Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:

1.

der Bundesausschuss,

2.

der Bundesvorstand,

3.

der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,

4.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,

5.

die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,

6.

die Delegiertenversammlung.

  1. 1.Ziffer einsder Bundesausschuss,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesvorstand,
  3. 3.Ziffer 3der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
  4. 4.Ziffer 4der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,
  5. 5.Ziffer 5die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
  6. 6.Ziffer 6die Delegiertenversammlung,
  7. 7.Ziffer 7der Disziplinarrat.

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