§ 56 EZG 2011 Bezugnahme auf Richtlinien

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 21, Absatz 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 46 und 49 Ziffer 2, ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
§ 56.Paragraph 56,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 21, Absatz 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 46 und 49 Ziffer 2, ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
§ 56.Paragraph 56,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt.

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