Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.
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(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.
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