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Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 8, hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Treibstoffverbrauch × EmissionsfaktorZum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene TreibstoffmengeLiegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.
Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zulegenzu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).
Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25, der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.
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wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
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wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
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wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
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Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 8, hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Treibstoffverbrauch × EmissionsfaktorZum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene TreibstoffmengeLiegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.
Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zulegenzu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).
Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25, der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.
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wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
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wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
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wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes: