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(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
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(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
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(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
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(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
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(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
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(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
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(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
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(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)