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Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oderund -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oderund -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.