§ 33a UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.03.2002 bis 31.12.2024

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oderund -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 26.03.2002

In Kraft vom 15.08.1997 bis 26.03.2002

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oderund -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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