§ 33a UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 33 a,

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und -sicherung dienen,Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 27.03.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 33 a,

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und -sicherung dienen,Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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