(1)Absatz einsDie §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basisw... mehr lesen...
(1)Absatz einsErhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2024 § 0 gültig von 17.08.2019 bis 22.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung der Daten von–StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988,Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988,–StrichaufzählungMitteilungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 24.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2024 § 0 gültig von 02.03.2019 bis 23.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.(2a) Mit der Vollziehung des... mehr lesen...
(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben ... mehr lesen...
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. mehr lesen...
(1) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) mehr lesen...
(1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese... mehr lesen...
(1) Sofern nicht einem Verpflichteten nach § 17 Abs. 1 die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund kein... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr... mehr lesen...
(1) Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch d... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sic... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bund... mehr lesen...
(1) Die zweckgebundenen Mittel an Altlastenbeiträgen gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugute.(2) 15 vH des zweckgebundenen Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt ... mehr lesen...
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden1.zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,2.zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizi... mehr lesen...
(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,1.ob eine Sache Abfall ist,2.ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,3.ob eine beitragspflichtige Tätig... mehr lesen...
(1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt ... mehr lesen...
Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne fürSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkei... mehr lesen...
Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen. mehr lesen...
(1) Beitragsschuldner ist1.der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,2.im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen1.Ziffer einsdas Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt aucha)Litera adas Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder ande... mehr lesen...
(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in d... mehr lesen...
Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. mehr lesen...
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz)StF: BGBl. Nr. 299/1989 (NR: GP XVII RV 898 AB 979 S. 106. BR: AB 3691 S. 517.) Änderung BGBl. Nr. 325/1990 (NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)BGBl.... mehr lesen...
(1)Absatz einsGenehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.Genehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsZusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über1.Ziffer einsbezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 3 Abs. 6 und 12 und § 30 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2013 treten drei Jahre nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 im Amtsblatt der Europäischen Union in Verb... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge festzulegen, die die Qualität der Arzneimittel beeinflussen können, insbesondere über1.Ziffer einsAnnahme und Kontrolle der Lieferungen,2.Ziffer 2Lagerung,3.Ziffer 3Aufzeichnungen der Lagerungsbedingungen (einschließ... mehr lesen...
Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische MedizinA. Definition des AufgabengebietsDas Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von... mehr lesen...
Sonderfach Kinder- und JugendheilkundeA. Definition des AufgabengebietsDas Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung1.Ziffer einsgemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpra... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Zeiten1.Ziffer einseines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,2.Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,3.Ziffer 3einer Pflegekarenz,4.Ziffer 4einer Erkrankung,5.Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2024 § 0 gültig von 15.05.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4,, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1993, treten mit 1. No... mehr lesen...
Paragraph eins, Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:1.Ziffer einsdas ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.Schulungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dürfen ab dem auf die Kundmachung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.Die ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber1.Ziffer einseine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer an... mehr lesen...
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):AB-CHMINACAAB-FUBINACAAB-PINACAADB-BUTINACAADB-FUBINACAAM-2201Amphetamin4-CMC, 4-Chloromethcathinon, ClephedronCUMYL-PeGACLONEDexamphetaminDelta-9-Tetrahy... mehr lesen...
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz: I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:Cannabis (Marihuana)Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist1.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen und Berufssitz oder Dienstort – bei Wohnsitzärztinnen/-ärzten den Wohnsitz – der Ärztin/des Arzte... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des H... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gemäß § 6a des Suchtmittelgesetzes zum Anbau von Cannabispflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke berechtigte Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die mit dem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suc... mehr lesen...
(1)Absatz einsErzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen1.Ziffer einsden Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,2.Ziffer 2jeden Bezug und jede Abgabe i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumente... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28/2002, ausgenommen § 2 Abs. 6, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, ausgenommen Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder2.Ziffer 2bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Med... mehr lesen...