Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.
(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.
(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.