Anl. 2 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
zu § 2 Abs. 1 Z 2Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den §§ 34 und 53b Abs. 1 – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz endenPersonen, der sichdie Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindetDurchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, auf dasAbsatz 3, aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallenSchweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den Paragraphen 34 und 53b Absatz eins, – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b)

Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

e)

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

h)

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

i)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr;

j)

Flüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden;

k)

vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen).

l)

Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

  1. a)Litera a
    1. a)Litera aFlüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
    2. b)Litera bMilitärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
    3. c)Litera cFlüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
    4. d)Litera dFlüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;
    5. e)Litera eFlüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
    6. f)Litera fÜbungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
    7. g)Litera gFlüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;
    8. h)Litera hFlüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;
    9. i)Litera iFlüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 355, AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
    10. j)Litera jFlüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden;
    11. k)Litera kvom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, deren Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen);
    12. l)Litera lFlüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden;
    13. m)Litera mFlüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

Kohlenstoffdioxid

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
zu § 2 Abs. 1 Z 2Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den §§ 34 und 53b Abs. 1 – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz endenPersonen, der sichdie Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindetDurchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, auf dasAbsatz 3, aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallenSchweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den Paragraphen 34 und 53b Absatz eins, – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b)

Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

e)

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

h)

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

i)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr;

j)

Flüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden;

k)

vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen).

l)

Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

  1. a)Litera a
    1. a)Litera aFlüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
    2. b)Litera bMilitärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
    3. c)Litera cFlüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
    4. d)Litera dFlüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;
    5. e)Litera eFlüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
    6. f)Litera fÜbungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
    7. g)Litera gFlüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;
    8. h)Litera hFlüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;
    9. i)Litera iFlüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 355, AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
    10. j)Litera jFlüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden;
    11. k)Litera kvom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, deren Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen);
    12. l)Litera lFlüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden;
    13. m)Litera mFlüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

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