§ 30 EZG 2011 Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
(1) Für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;

2.

die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Anzahl von Emissionszertifikaten, die jeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:

1.

eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

2.

ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder

3.

sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Art. 3d der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3 d, der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß Paragraph 33, abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Absatz 2, zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 abzuändern, wenn:Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Absatz eins und 3 abzuändern, wenn:
    1. 1.Ziffer einseine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,
    2. 2.Ziffer 2ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
    Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 1 und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Absatz eins und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Ziffer eins bis 3 folgt, vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
(1) Für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;

2.

die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Anzahl von Emissionszertifikaten, die jeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:

1.

eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

2.

ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder

3.

sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Art. 3d der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Artikel 3 d, der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß Paragraph 33, abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Absatz 2, zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 3 c, Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 abzuändern, wenn:Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Absatz eins und 3 abzuändern, wenn:
    1. 1.Ziffer einseine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,
    2. 2.Ziffer 2ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
    Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 1 und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Absatz eins und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Ziffer eins bis 3 folgt, vorzunehmen.

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