§ 5 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
§ 5.Paragraph 5,

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

1.

Förderungen in Form von

a)

Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und

b)

sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds

gewährt,

2.

Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie

3.

Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft

werden.

  1. 1.Ziffer einsFörderungen in Form von
    1. a)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
    2. b)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaftsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
    gewährt,
  2. 2.Ziffer 2Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowieHaftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie
  3. 3.Ziffer 3Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauftAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauft
werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2023
§ 5.Paragraph 5,

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

1.

Förderungen in Form von

a)

Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und

b)

sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds

gewährt,

2.

Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie

3.

Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft

werden.

  1. 1.Ziffer einsFörderungen in Form von
    1. a)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
    2. b)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaftsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
    gewährt,
  2. 2.Ziffer 2Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowieHaftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie
  3. 3.Ziffer 3Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauftAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauft
werden.

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