Anl. 9 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25aJährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,

0,8562

0,8342

0,8122

0,7902

0,7682

0,7462

0,7242

0,7022

0,6802

0,6582

Faktor für Anlagen gemäß § 25a Abs. 5§ 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 6 und Paragraph 25 a, Absatz 5,

1

0,978

0,956

0,9340,913

0,9120,87

1

0,9780,957

0,9560,913

0,9340,869

0,9120,825

Faktor für Luftverkehrstätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023 0,978 0,956 0,934 - - - - - - -

Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß Paragraphen 22,, 24c und 25a heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25aJährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,

0,8562

0,8342

0,8122

0,7902

0,7682

0,7462

0,7242

0,7022

0,6802

0,6582

Faktor für Anlagen gemäß § 25a Abs. 5§ 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 6 und Paragraph 25 a, Absatz 5,

1

0,978

0,956

0,9340,913

0,9120,87

1

0,9780,957

0,9560,913

0,9340,869

0,9120,825

Faktor für Luftverkehrstätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023 0,978 0,956 0,934 - - - - - - -

Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß Paragraphen 22,, 24c und 25a heranzuziehen.

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