§ 21 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ab dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2019 S. 1, zu versteigern.

(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

  1. (1)Absatz einsDie Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.
  2. (2)Absatz 2Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
(1) Ab dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2019 S. 1, zu versteigern.

(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

  1. (1)Absatz einsDie Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.
  2. (2)Absatz 2Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

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