§ 1 VO Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und

2.

für die Jahre 2019 bis 2023 nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“

zu erstellen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
    1. 1.Ziffer einsharmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und
    2. 2.Ziffer 2nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
    zu erstellen.

Stand vor dem 22.03.2024

In Kraft vom 01.12.2019 bis 22.03.2024
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und

2.

für die Jahre 2019 bis 2023 nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“

zu erstellen.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
    1. 1.Ziffer einsharmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und
    2. 2.Ziffer 2nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
    zu erstellen.

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