§ 29 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 29.Paragraph 29,

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

  1. 1.Ziffer einsSanierungDekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
  2. 2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdungdas Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine SanierungDekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
  3. 3.Ziffer 3Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
  4. 4.Ziffer 4Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
  5. 5.Ziffer 5die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
  6. 36.Ziffer 36Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
§ 29.Paragraph 29,

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

  1. 1.Ziffer einsSanierungDekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
  2. 2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdungdas Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine SanierungDekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
  3. 3.Ziffer 3Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
  4. 4.Ziffer 4Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
  5. 5.Ziffer 5die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
  6. 36.Ziffer 36Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

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