§ 29 UFG Ziele der Altlastensanierung

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
§ 29.Paragraph 29,

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

  1. 1.Ziffer einsSanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
  2. 2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2023
§ 29.Paragraph 29,

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1.

Sanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2.

Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3.

Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

  1. 1.Ziffer einsSanierung von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
  2. 2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar ist und eine Sanierung derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
  3. 3.Ziffer 3Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die am Altlaststandort verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

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