§ 20 PslG

Psychologengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.

(2) Jene Personen,

1.

deren Berufsberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oder

2.

die gemäß § 16 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,

dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.

(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.

(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.

(5) Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.

  1. (1)Absatz einsWer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe “ oder „Gesundheitspsycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.Wer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe “ oder „Gesundheitspsycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Jene Personen,
    1. 1.Ziffer einsderen Berufsberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oderderen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist oder
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 16 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
  3. (3)Absatz 3Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist den im Absatz eins, genannten Personen sowie den im Absatz 2, genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.Jede Bezeichnung durch andere als in Absatz eins, und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. (5)Absatz 5Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 10, jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2024
(1) Wer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.

(2) Jene Personen,

1.

deren Berufsberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oder

2.

die gemäß § 16 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,

dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.

(3) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.

(4) Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.

(5) Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.

  1. (1)Absatz einsWer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe “ oder „Gesundheitspsycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.Wer in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, eingetragen und zur selbständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin„ oder „Gesundheitspsychologe “ oder „Gesundheitspsycholog:in“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Jene Personen,
    1. 1.Ziffer einsderen Berufsberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oderderen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist oder
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 16 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
  3. (3)Absatz 3Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist den im Absatz eins, genannten Personen sowie den im Absatz 2, genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.Jede Bezeichnung durch andere als in Absatz eins, und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gesundheitspsychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. (5)Absatz 5Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.Der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 10, jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.

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