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(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.