§ 37 EZG 2011 Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

1.

Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,

2.

zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,

3.

zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und

4.

Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

  1. (1)Absatz einsHandelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zur Emission von Treibhausgasen verfügen.Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zur Emission von Treibhausgasen verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Brennstoffe, die durch sie oder ihn in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe für Tätigkeiten gemäß diesem Abschnitt und den Anteil dieser Brennstoffe für Tätigkeiten nach Anhang 1, 2 und 3;
    4. 4.Ziffer 4die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit § 41, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f der Richtlinie 2003/87/EG;die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit Paragraph 41,, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 30 f, der Richtlinie 2003/87/EG;
    5. 5.Ziffer 5eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Z 1 bis 4 dieses Absatzes.eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Ziffer eins bis 4 dieses Absatzes.
  3. (3)Absatz 3Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Abs. 2 bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Absatz 2, bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer die Brennstoffe in den unter diesen Abschnitt fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
    3. 3.Ziffer 3eine Liste der Brennstoffe, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf und die diesem Abschnitt unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;
    5. 5.Ziffer 5Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;
    6. 6.Ziffer 6eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 39 vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß Paragraph 39, vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.
    Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
  6. (6)Absatz 6Sollte in Einklang mit Art. 30k Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Art. 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Abs. 5 Z 6 die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.Sollte in Einklang mit Artikel 30 k, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Artikel 30 k, Absatz eins, Litera a, bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Absatz 5, Ziffer 6, die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

1.

Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,

2.

zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,

3.

zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und

4.

Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

  1. (1)Absatz einsHandelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zur Emission von Treibhausgasen verfügen.Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zur Emission von Treibhausgasen verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Brennstoffe, die durch sie oder ihn in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe für Tätigkeiten gemäß diesem Abschnitt und den Anteil dieser Brennstoffe für Tätigkeiten nach Anhang 1, 2 und 3;
    4. 4.Ziffer 4die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit § 41, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f der Richtlinie 2003/87/EG;die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit Paragraph 41,, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 30 f, der Richtlinie 2003/87/EG;
    5. 5.Ziffer 5eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Z 1 bis 4 dieses Absatzes.eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Ziffer eins bis 4 dieses Absatzes.
  3. (3)Absatz 3Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Abs. 2 bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Absatz 2, bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer die Brennstoffe in den unter diesen Abschnitt fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
    3. 3.Ziffer 3eine Liste der Brennstoffe, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf und die diesem Abschnitt unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;
    5. 5.Ziffer 5Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;
    6. 6.Ziffer 6eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 39 vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß Paragraph 39, vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.
    Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
  6. (6)Absatz 6Sollte in Einklang mit Art. 30k Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Art. 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Abs. 5 Z 6 die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.Sollte in Einklang mit Artikel 30 k, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Artikel 30 k, Absatz eins, Litera a, bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Absatz 5, Ziffer 6, die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.

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