(1)Absatz einsFür das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,, gilt Folgendes:1.Ziffer einsDas Kindschafts- und... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach Kundmachung des Gesetzes erfolgt ist.(2)Absatz 21. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Art. II dieses Bundesgesetzes i... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 2i AVRAG dürfen die im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.Unbeschadet des Parag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Absatz 2, nichts ande... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchDie Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der ... mehr lesen...
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angeleg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:1a. „PARKEN“ Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.2c.Ziffer 2 c„Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“ Dieses ... mehr lesen...
23. „VORRANG GEBEN“ Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen „Halt“ erforderlich ist.Dieses Zeichen zeigt an, dass gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnunga)Litera awenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrs... mehr lesen...
(1)Absatz einsGelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:Gelbes nicht blin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Halten und das Parken ist verboten:a)Litera aim Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als1.Ziffer einsStraße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;1a.Ziffer eins aWohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Ric... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in K... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraphen 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Ju... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024 § 0 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhoch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folge... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.(2)Absatz 2Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der v... mehr lesen...
(1)Absatz einsBezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.(2)Absatz 2Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich,... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschule und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.(2)Absatz 2Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschule sowie für die Dauer der Akkreditierun... mehr lesen...
(1)Absatz einsErhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb ein... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024 § 0 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:1.Ziffer einsNamen, Sitz und Anschrift des Überlassers;2.Zi... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, in Fällen, die Archivalien betreffen, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2a Abs. 6, § 3 Abs. 2 und des §... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, treten in Kraft:1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 ... mehr lesen...
§ 40.Paragraph 40, Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind Im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sind1.Ziffer einsdie M... mehr lesen...
§ 38.Paragraph 38, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit. mehr lesen...
(1)Absatz einsVerfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.Verfahren auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ... mehr lesen...
(Anm.: § 36.) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dassAnmerkung, Paragraph 36,) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dass1.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn1.Ziffer einsder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.(2)Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht die Gefahr, dass1.Ziffer einsDenkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,2.Ziffer 2Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,3.Ziffer 3archäologische Fundstelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, könne... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist das Bundesdenkmalamt und die von diesem herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und außen und innen zu besichtigen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.(2)Absatz 2In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.(2)Absatz 2Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau ... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben. mehr lesen...
§ 25a.Paragraph 25 a, Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführt... mehr lesen...
(1)Absatz einsArchivalien sind1.Ziffer einsanaloges und digitales Schriftgut sowie2.Ziffer 2zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial,das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verstän... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Dieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien Anwendung, wobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes tritt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesdenkmalamt hat ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten, wenn:1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, nicht vorliegen oder2.Ziffer 2im Wesentl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das KulturgutDie dauernde Ausfuhr eines Kulturg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz einsKulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß Paragraph eins, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesdenkmalamt ist der Denkmalbeirat eingerichtet. Der Denkmalbeirat kann vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst werden. Die Bundesministerin bzw. ... mehr lesen...
Paragraph 14, Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszei... mehr lesen...
(Anm.: § 13.) (1) Denkmale, die gemäß Art. 1 der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kultu... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.(2)Absatz 2Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer da... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.(2)Absatz 2Die Meldung kann e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.(2)Absatz 2Im An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.Die Veräußer... mehr lesen...
(1)Absatz einsEigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsäc... mehr lesen...
(Anm.: § 2a.) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:Anmerkung, Paragraph 2 a,) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffe... mehr lesen...
(Anm.: § 3.) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.Anmerkung, Paragraph 3,) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt vo... mehr lesen...
(Anm.: § 2.) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden od... mehr lesen...
(1)Absatz einsDenkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024 § 0 gültig von 18.06.2013 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgeset... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 46 Abs. 1a und § 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/64 EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1.Paragraph 46, Absatz eins a und Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidig... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Stud... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen v... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbsolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen1.Ziffer einsals außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pädagogische Hochschule hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mind... mehr lesen...
(1)Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn1.Ziffer einskeine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2.Ziffer 2sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:a)Litera aein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.(2)Absatz 2Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:1.Ziffer einsein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinba... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium unbefristet zuzulassen.(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Zulassung im Rahmen von Mobilitätsprogrammen auf der Grundlage von Kooperationsv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn1.Ziffer einsbei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder2.Ziffer 2bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstleri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit (Masterarbeit oder künstlerische Masterarbeit) festzustellen.(2)Absatz 2Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „seh... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung1.Ziffer einsvon Lehrerinnen und Lehrern sowie2.Ziffer 2in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichennach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsErweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsa... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelege... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Artikel 14, Absatz 5, Litera a, des Bundes-Ver... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung1.Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,2.Ziffer 2Fördervereinbarungen mit Rechtspersonen des p... mehr lesen...