§ 17 ApokG Landesgeschäftsstellen

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.

(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere

1.

die Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,

2.

die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,

3.

die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,

4.

die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,

5.

die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.

(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).

(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen.

(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.

(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.

(7) Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.

  1. (1)Absatz einsEine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.
  2. (2)Absatz 2Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern, sofern nicht Gründe vorliegen, die ihre Unbefangenheit in Zweifel stellen,
    3. 3.Ziffer 3die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz und gemäß § 38 Apothekengesetz in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß §§ 17b Abs. 3, 18, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 Apothekengesetz,die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3,, 18, 19a Absatz 2,, 20 Absatz eins und 20a Absatz 2, Apothekengesetz,
    5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,
    6. 6.Ziffer 6die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,
    7. 7.Ziffer 7die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (Paragraph 44,).
  4. (4)Absatz 4Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.
  6. (6)Absatz 6Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.
  7. (7)Absatz 7Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37,

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.03.2024
(1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.

(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere

1.

die Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,

2.

die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,

3.

die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,

4.

die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,

5.

die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.

(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).

(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen.

(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.

(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.

(7) Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.

  1. (1)Absatz einsEine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.
  2. (2)Absatz 2Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern, sofern nicht Gründe vorliegen, die ihre Unbefangenheit in Zweifel stellen,
    3. 3.Ziffer 3die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz und gemäß § 38 Apothekengesetz in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß §§ 17b Abs. 3, 18, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 Apothekengesetz,die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3,, 18, 19a Absatz 2,, 20 Absatz eins und 20a Absatz 2, Apothekengesetz,
    5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,
    6. 6.Ziffer 6die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,
    7. 7.Ziffer 7die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (Paragraph 44,).
  4. (4)Absatz 4Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.
  6. (6)Absatz 6Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.
  7. (7)Absatz 7Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37,

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