§ 33 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.

(2) Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.

  1. (1)Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
  4. (4)Absatz 4In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
  5. (5)Absatz 5In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.

(2) Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.

  1. (1)Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
  4. (4)Absatz 4In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.
  5. (5)Absatz 5In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Absatz eins, Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

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