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Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
1. | die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist; | |||||||||
2. | Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr; | |||||||||
3. | Variantenuntersuchungen, | |||||||||
4. | bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird; | |||||||||
5. | bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird. |
Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
1. | die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist; | |||||||||
2. | Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr; | |||||||||
3. | Variantenuntersuchungen, | |||||||||
4. | bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird; | |||||||||
5. | bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird. |