§ 31 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph 31,

Eine Förderung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

  1. 2.Ziffer 2Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  2. 3.Ziffer 3Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
  3. 4.Ziffer 4bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  4. 5.Ziffer 5bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2024
§ 31.Paragraph 31,

Eine Förderung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

  1. 2.Ziffer 2Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  2. 3.Ziffer 3Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
  3. 4.Ziffer 4bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  4. 5.Ziffer 5bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

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