§ 31 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2024

Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, SanierungskonzepteKonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Stand vor dem 18.03.2022

In Kraft vom 19.06.2013 bis 18.03.2022

Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, SanierungskonzepteKonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

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