§ 12 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw§ 12 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 5), in dem alle Fächergruppen der Dienstprüfung aufzugliedern und allfällige Teilprüfungen anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 30 BDG 1979) sind festzuhalten; allfällige praktische Verwendungen sind schlagwortartig zu beschreiben.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Ausbildungsteilnehmer/in auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen allfälliger praktischer Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2018
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw§ 12 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 5), in dem alle Fächergruppen der Dienstprüfung aufzugliedern und allfällige Teilprüfungen anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 30 BDG 1979) sind festzuhalten; allfällige praktische Verwendungen sind schlagwortartig zu beschreiben.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Ausbildungsteilnehmer/in auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen allfälliger praktischer Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

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