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(2) Bedienstete des Fachdienstes, die eine nicht bloß vorübergehende Verwendung in einem JSC anstreben, haben vor einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz in einem JSC ein ZAC im Ausmaß von insgesamt 16 Ausbildungstagen (einschließlich der Wiederholungs- und Prüfungs- bzw. Reflexionstage) mit je acht Unterrichtsstunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu absolvieren.
(3) Das ZAC kann modular oder in Blockform sowie erforderlichenfalls auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus unterschiedlichen Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln durchgeführt werden.
(4) Im Einzelnen umfasst das ZAC die im Folgenden näher angeführten Gegenstände und Ausbildungsinhalte im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit dem anzustrebenden Ausbildungsziel, die im Rahmen der Ausbildung für den Kanzleifachdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in einem JSC weiter zu vertiefen:
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(5) Die Schulungen sind, soweit dies organisatorisch durchführbar und unter Wahrung der persönlichen Sphäre der Schulungsteilnehmer/innen vertretbar ist, mit größtmöglichem Praxisbezug durchzuführen.
(6) Über die in Abs. 1 Z 2 lit. b bis d (bzw. in Abs. 4 Z 2 bis 4) angeführten Bereiche des ZAC sind gemäß den Festlegungen dieser Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz insgesamt drei Teilprüfungen abzulegen, wobei sowohl mündliche Prüfungen als auch praktische Tests (in Papierform oder als Onlinetest) in Betracht kommen. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte nach Abs. 1 Z 2 lit. a und e (bzw. nach Abs. 4 Z 1 und 5) sind anstelle von Prüfungen zusammen eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der ZAC die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass keine kommissionellen Prüfungen stattfinden, sondern die Teilprüfung jeweils von der, dem oder den Vortragenden (oder vom Bundesministerium für Justiz hierzu bestimmten geeigneten Personen) abgenommen werden. Erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
(7) Das ZAC gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
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(8) Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Ausbildung ist auch bei der Organisation und Umsetzung eines ZAC insbesondere den Anforderungen der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis, den pädagogischen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
(9) Im Sinne des Abs. 8 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten
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(10) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe des § 30 BDG 1979§ 16a KGAV auf die jeweiligen Teilbereiche des ZAC ganz oder teilweise angerechnet werden:
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(2) Bedienstete des Fachdienstes, die eine nicht bloß vorübergehende Verwendung in einem JSC anstreben, haben vor einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz in einem JSC ein ZAC im Ausmaß von insgesamt 16 Ausbildungstagen (einschließlich der Wiederholungs- und Prüfungs- bzw. Reflexionstage) mit je acht Unterrichtsstunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu absolvieren.
(3) Das ZAC kann modular oder in Blockform sowie erforderlichenfalls auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus unterschiedlichen Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln durchgeführt werden.
(4) Im Einzelnen umfasst das ZAC die im Folgenden näher angeführten Gegenstände und Ausbildungsinhalte im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit dem anzustrebenden Ausbildungsziel, die im Rahmen der Ausbildung für den Kanzleifachdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in einem JSC weiter zu vertiefen:
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(5) Die Schulungen sind, soweit dies organisatorisch durchführbar und unter Wahrung der persönlichen Sphäre der Schulungsteilnehmer/innen vertretbar ist, mit größtmöglichem Praxisbezug durchzuführen.
(6) Über die in Abs. 1 Z 2 lit. b bis d (bzw. in Abs. 4 Z 2 bis 4) angeführten Bereiche des ZAC sind gemäß den Festlegungen dieser Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz insgesamt drei Teilprüfungen abzulegen, wobei sowohl mündliche Prüfungen als auch praktische Tests (in Papierform oder als Onlinetest) in Betracht kommen. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte nach Abs. 1 Z 2 lit. a und e (bzw. nach Abs. 4 Z 1 und 5) sind anstelle von Prüfungen zusammen eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der ZAC die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass keine kommissionellen Prüfungen stattfinden, sondern die Teilprüfung jeweils von der, dem oder den Vortragenden (oder vom Bundesministerium für Justiz hierzu bestimmten geeigneten Personen) abgenommen werden. Erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
(7) Das ZAC gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
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(8) Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Ausbildung ist auch bei der Organisation und Umsetzung eines ZAC insbesondere den Anforderungen der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis, den pädagogischen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
(9) Im Sinne des Abs. 8 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten
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(10) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe des § 30 BDG 1979§ 16a KGAV auf die jeweiligen Teilbereiche des ZAC ganz oder teilweise angerechnet werden:
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