§ 16a KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine dauerhafte Verwendung auf einem Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter (JSC) setzt – neben der entsprechenden fachlichen und persönlichen Eignung – die erfolgreiche Absolvierung
    1. 1.Ziffer einseiner fachdienstwertigen Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung oder nach gleichzuhaltenden Bestimmungen für den Kanzleifachdienst (§ 25 Abs. 3 Z 2) sowieeiner fachdienstwertigen Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung oder nach gleichzuhaltenden Bestimmungen für den Kanzleifachdienst (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,) sowie
    2. 2.Ziffer 2des im Folgenden näher geregelten Zusatz-Ausbildungscurriculums (ZAC) für die Bereiche
      1. a)Litera aKommunikation und Kundenkontakte,
      2. b)Litera bPraxisbezogene Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen,
      3. c)Litera cInformationstechnik-Anwendungen in der Justiz,
      4. d)Litera dBehördenaufbau und -zuständigkeiten sowie
      5. e)Litera eFremdsprachkenntnisse
    voraus.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete des Fachdienstes, die eine nicht bloß vorübergehende Verwendung in einem JSC anstreben, haben vor einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz in einem JSC ein ZAC im Ausmaß von insgesamt 16 Ausbildungstagen (einschließlich der Wiederholungs- und Prüfungs- bzw. Reflexionstage) mit je acht Unterrichtsstunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Das ZAC kann modular oder in Blockform sowie erforderlichenfalls auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus unterschiedlichen Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Einzelnen umfasst das ZAC die im Folgenden näher angeführten Gegenstände und Ausbildungsinhalte im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit dem anzustrebenden Ausbildungsziel, die im Rahmen der Ausbildung für den Kanzleifachdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in einem JSC weiter zu vertiefen:
    1. 1.Ziffer einsKommunikation und Kundenkontakte (3 Schulungstage, 1 Wiederholungs- und Reflexionstag)
      1. a)Litera aKommunikation mit Parteien und Parteienvertreter/innen,
      2. b)Litera bKommunikationsstörungen und deren Bewältigung,
      3. c)Litera cVerhalten in Konfliktsituationen,
      4. d)Litera dVerhalten bei Stress,
      5. e)Litera eDeeskalation und Deeskalationsstrategien sowie
      6. f)Litera fZeitmanagement und -einteilung;
    2. 2.Ziffer 2Praxisbezogene Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen (3 Schulungstage, 1 Wiederholungs- und Prüfungstag)
      1. a)Litera aAußerstreit- und Familienrecht,
      2. b)Litera bZivil- und Exekutionsrecht,
      3. c)Litera cGrundbuch und Firmenbuch sowie
      4. d)Litera dStraf- und Strafvollzugsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz (3 Schulungstage, 1 Wiederholungs- und Prüfungstag)
      1. a)Litera aNetzwerk Justiz und Verfahrensautomation Justiz,
      2. b)Litera bvertiefte Informationen aus den einzelnen IT-Anwendungen der Justiz,
      3. c)Litera caktuelle technische Entwicklungen und neue Anwendungen in der Informations- und Kommunikationstechnik sowie
      4. d)Litera dDatenschutz und Datensicherheit;
    4. 4.Ziffer 4Behördenaufbau und -zuständigkeiten (eineinhalb Schulungstage, ein halber Wiederholungs- und Prüfungstag)
      1. a)Litera aAufbau und Organisation der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden,
      2. b)Litera bAufgaben und Zuständigkeiten der Justizanstalten im Überblick,
      3. c)Litera cAufgaben und Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Justiz im Überblick,
      4. d)Litera dAufgaben der Justizverwaltung im Überblick,
      5. e)Litera eAufgaben der Verwaltungsbehörden außerhalb der Justiz im Überblick,
      6. f)Litera fAufgaben der Verwaltungsgerichte im Überblick und
      7. g)Litera gBeispiele für Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den genannten Bereichen;
    5. 5.Ziffer 5Fremdsprachkenntnisse (eineinhalb Schulungstage, ein halber Wiederholungs- und Reflexionstag)
      1. a)Litera aAbwicklung von Gesprächen mit nicht deutschsprachigen Personen und
      2. b)Litera bjustizspezifische Begriffe im Englischen.
  5. (5)Absatz 5Die Schulungen sind, soweit dies organisatorisch durchführbar und unter Wahrung der persönlichen Sphäre der Schulungsteilnehmer/innen vertretbar ist, mit größtmöglichem Praxisbezug durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6Über die in Abs. 1 Z 2 lit. b bis d (bzw. in Abs. 4 Z 2 bis 4) angeführten Bereiche des ZAC sind gemäß den Festlegungen dieser Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz insgesamt drei Teilprüfungen abzulegen, wobei sowohl mündliche Prüfungen als auch praktische Tests (in Papierform oder als Onlinetest) in Betracht kommen. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte nach Abs. 1 Z 2 lit. a und e (bzw. nach Abs. 4 Z 1 und 5) sind anstelle von Prüfungen zusammen eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der ZAC die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass keine kommissionellen Prüfungen stattfinden, sondern die Teilprüfung jeweils von der, dem oder den Vortragenden (oder vom Bundesministerium für Justiz hierzu bestimmten geeigneten Personen) abgenommen werden. Erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.Über die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis d (bzw. in Absatz 4, Ziffer 2 bis 4) angeführten Bereiche des ZAC sind gemäß den Festlegungen dieser Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz insgesamt drei Teilprüfungen abzulegen, wobei sowohl mündliche Prüfungen als auch praktische Tests (in Papierform oder als Onlinetest) in Betracht kommen. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und e (bzw. nach Absatz 4, Ziffer eins und 5) sind anstelle von Prüfungen zusammen eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der ZAC die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass keine kommissionellen Prüfungen stattfinden, sondern die Teilprüfung jeweils von der, dem oder den Vortragenden (oder vom Bundesministerium für Justiz hierzu bestimmten geeigneten Personen) abgenommen werden. Erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
  7. (7)Absatz 7Das ZAC gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle drei Teilprüfungen erfolgreich absolviert wurden und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Teilbereiche nach Abs. 1 Z 2 lit. a und e (bzw. Abs. 4 Z 1 und 5) insgesamt eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage besucht wurden.hinsichtlich der Teilbereiche nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und e (bzw. Absatz 4, Ziffer eins und 5) insgesamt eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage besucht wurden.
    Teilprüfungen nach Z 1 können jeweils zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat stattzufinden hat (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Zuständig ist in einem solchen Fall ein Prüfungssenat für die Kanzleifachprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des gesamten ZAC ist in einem Prüfungszeugnis festzuhalten.Teilprüfungen nach Ziffer eins, können jeweils zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat stattzufinden hat (Paragraph 31, Absatz 7, BDG 1979). Zuständig ist in einem solchen Fall ein Prüfungssenat für die Kanzleifachprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des gesamten ZAC ist in einem Prüfungszeugnis festzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Ausbildung ist auch bei der Organisation und Umsetzung eines ZAC insbesondere den Anforderungen der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis, den pädagogischen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
  9. (9)Absatz 9Im Sinne des Abs. 8 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und SchulungsangebotenIm Sinne des Absatz 8, ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten
    1. 1.Ziffer einsder anderen Planstellenbereiche der Justiz und
    2. 2.Ziffer 2des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie des Bundes)
    im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen; auf diesen Gesichtspunkt ist auch bei der Auswahl von Vortragenden besonders Bedacht zu nehmen.
  10. (10)Absatz 10Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 auf die jeweiligen Teilbereiche des ZAC ganz oder teilweise angerechnet werden:Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 auf die jeweiligen Teilbereiche des ZAC ganz oder teilweise angerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb einer Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen, Ausbildungsteile oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen sowie
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Seminaren und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen (innerhalb oder auch außerhalb der Justiz, wie beispielsweise an der Verwaltungsakademie des Bundes) erfolgreich absolvierte Zusatzausbildungen, und zwar auch dann, wenn diese vor Beginn der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 besucht wurden.
    Dabei ist festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang dadurch Elemente des ZAC ersetzt werden. Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Teilbereichs nicht zum Gegenstand einer Teilprüfung zu machen.
§ 16a KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsEine dauerhafte Verwendung auf einem Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter (JSC) setzt – neben der entsprechenden fachlichen und persönlichen Eignung – die erfolgreiche Absolvierung
    1. 1.Ziffer einseiner fachdienstwertigen Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung oder nach gleichzuhaltenden Bestimmungen für den Kanzleifachdienst (§ 25 Abs. 3 Z 2) sowieeiner fachdienstwertigen Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung oder nach gleichzuhaltenden Bestimmungen für den Kanzleifachdienst (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,) sowie
    2. 2.Ziffer 2des im Folgenden näher geregelten Zusatz-Ausbildungscurriculums (ZAC) für die Bereiche
      1. a)Litera aKommunikation und Kundenkontakte,
      2. b)Litera bPraxisbezogene Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen,
      3. c)Litera cInformationstechnik-Anwendungen in der Justiz,
      4. d)Litera dBehördenaufbau und -zuständigkeiten sowie
      5. e)Litera eFremdsprachkenntnisse
    voraus.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete des Fachdienstes, die eine nicht bloß vorübergehende Verwendung in einem JSC anstreben, haben vor einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz in einem JSC ein ZAC im Ausmaß von insgesamt 16 Ausbildungstagen (einschließlich der Wiederholungs- und Prüfungs- bzw. Reflexionstage) mit je acht Unterrichtsstunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Das ZAC kann modular oder in Blockform sowie erforderlichenfalls auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus unterschiedlichen Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Einzelnen umfasst das ZAC die im Folgenden näher angeführten Gegenstände und Ausbildungsinhalte im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen mit dem anzustrebenden Ausbildungsziel, die im Rahmen der Ausbildung für den Kanzleifachdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in einem JSC weiter zu vertiefen:
    1. 1.Ziffer einsKommunikation und Kundenkontakte (3 Schulungstage, 1 Wiederholungs- und Reflexionstag)
      1. a)Litera aKommunikation mit Parteien und Parteienvertreter/innen,
      2. b)Litera bKommunikationsstörungen und deren Bewältigung,
      3. c)Litera cVerhalten in Konfliktsituationen,
      4. d)Litera dVerhalten bei Stress,
      5. e)Litera eDeeskalation und Deeskalationsstrategien sowie
      6. f)Litera fZeitmanagement und -einteilung;
    2. 2.Ziffer 2Praxisbezogene Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen (3 Schulungstage, 1 Wiederholungs- und Prüfungstag)
      1. a)Litera aAußerstreit- und Familienrecht,
      2. b)Litera bZivil- und Exekutionsrecht,
      3. c)Litera cGrundbuch und Firmenbuch sowie
      4. d)Litera dStraf- und Strafvollzugsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz (3 Schulungstage, 1 Wiederholungs- und Prüfungstag)
      1. a)Litera aNetzwerk Justiz und Verfahrensautomation Justiz,
      2. b)Litera bvertiefte Informationen aus den einzelnen IT-Anwendungen der Justiz,
      3. c)Litera caktuelle technische Entwicklungen und neue Anwendungen in der Informations- und Kommunikationstechnik sowie
      4. d)Litera dDatenschutz und Datensicherheit;
    4. 4.Ziffer 4Behördenaufbau und -zuständigkeiten (eineinhalb Schulungstage, ein halber Wiederholungs- und Prüfungstag)
      1. a)Litera aAufbau und Organisation der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden,
      2. b)Litera bAufgaben und Zuständigkeiten der Justizanstalten im Überblick,
      3. c)Litera cAufgaben und Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Justiz im Überblick,
      4. d)Litera dAufgaben der Justizverwaltung im Überblick,
      5. e)Litera eAufgaben der Verwaltungsbehörden außerhalb der Justiz im Überblick,
      6. f)Litera fAufgaben der Verwaltungsgerichte im Überblick und
      7. g)Litera gBeispiele für Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den genannten Bereichen;
    5. 5.Ziffer 5Fremdsprachkenntnisse (eineinhalb Schulungstage, ein halber Wiederholungs- und Reflexionstag)
      1. a)Litera aAbwicklung von Gesprächen mit nicht deutschsprachigen Personen und
      2. b)Litera bjustizspezifische Begriffe im Englischen.
  5. (5)Absatz 5Die Schulungen sind, soweit dies organisatorisch durchführbar und unter Wahrung der persönlichen Sphäre der Schulungsteilnehmer/innen vertretbar ist, mit größtmöglichem Praxisbezug durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6Über die in Abs. 1 Z 2 lit. b bis d (bzw. in Abs. 4 Z 2 bis 4) angeführten Bereiche des ZAC sind gemäß den Festlegungen dieser Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz insgesamt drei Teilprüfungen abzulegen, wobei sowohl mündliche Prüfungen als auch praktische Tests (in Papierform oder als Onlinetest) in Betracht kommen. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte nach Abs. 1 Z 2 lit. a und e (bzw. nach Abs. 4 Z 1 und 5) sind anstelle von Prüfungen zusammen eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der ZAC die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass keine kommissionellen Prüfungen stattfinden, sondern die Teilprüfung jeweils von der, dem oder den Vortragenden (oder vom Bundesministerium für Justiz hierzu bestimmten geeigneten Personen) abgenommen werden. Erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.Über die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis d (bzw. in Absatz 4, Ziffer 2 bis 4) angeführten Bereiche des ZAC sind gemäß den Festlegungen dieser Verordnung und des Bundesministeriums für Justiz insgesamt drei Teilprüfungen abzulegen, wobei sowohl mündliche Prüfungen als auch praktische Tests (in Papierform oder als Onlinetest) in Betracht kommen. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und e (bzw. nach Absatz 4, Ziffer eins und 5) sind anstelle von Prüfungen zusammen eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage abzuhalten. Im Übrigen gelten für die Organisation und Durchführung der ZAC die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass keine kommissionellen Prüfungen stattfinden, sondern die Teilprüfung jeweils von der, dem oder den Vortragenden (oder vom Bundesministerium für Justiz hierzu bestimmten geeigneten Personen) abgenommen werden. Erforderlichenfalls sind vom Bundesministerium für Justiz ergänzende Festlegungen zu treffen.
  7. (7)Absatz 7Das ZAC gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle drei Teilprüfungen erfolgreich absolviert wurden und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Teilbereiche nach Abs. 1 Z 2 lit. a und e (bzw. Abs. 4 Z 1 und 5) insgesamt eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage besucht wurden.hinsichtlich der Teilbereiche nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und e (bzw. Absatz 4, Ziffer eins und 5) insgesamt eineinhalb Wiederholungs- und Reflexionstage besucht wurden.
    Teilprüfungen nach Z 1 können jeweils zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat stattzufinden hat (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Zuständig ist in einem solchen Fall ein Prüfungssenat für die Kanzleifachprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des gesamten ZAC ist in einem Prüfungszeugnis festzuhalten.Teilprüfungen nach Ziffer eins, können jeweils zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat stattzufinden hat (Paragraph 31, Absatz 7, BDG 1979). Zuständig ist in einem solchen Fall ein Prüfungssenat für die Kanzleifachprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des gesamten ZAC ist in einem Prüfungszeugnis festzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Ausbildung ist auch bei der Organisation und Umsetzung eines ZAC insbesondere den Anforderungen der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis, den pädagogischen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
  9. (9)Absatz 9Im Sinne des Abs. 8 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und SchulungsangebotenIm Sinne des Absatz 8, ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten
    1. 1.Ziffer einsder anderen Planstellenbereiche der Justiz und
    2. 2.Ziffer 2des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie des Bundes)
    im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen; auf diesen Gesichtspunkt ist auch bei der Auswahl von Vortragenden besonders Bedacht zu nehmen.
  10. (10)Absatz 10Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 auf die jeweiligen Teilbereiche des ZAC ganz oder teilweise angerechnet werden:Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können von der jeweiligen Dienstbehörde nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 auf die jeweiligen Teilbereiche des ZAC ganz oder teilweise angerechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb einer Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen, Ausbildungsteile oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen sowie
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Seminaren und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen (innerhalb oder auch außerhalb der Justiz, wie beispielsweise an der Verwaltungsakademie des Bundes) erfolgreich absolvierte Zusatzausbildungen, und zwar auch dann, wenn diese vor Beginn der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 besucht wurden.
    Dabei ist festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang dadurch Elemente des ZAC ersetzt werden. Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Teilbereichs nicht zum Gegenstand einer Teilprüfung zu machen.
§ 16a KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

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