Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten (BARV) Fundstelle

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2007 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
StF: BGBl. II Nr. 263/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2007 bis 31.12.9999

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
StF: BGBl. II Nr. 263/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

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