§ 9 KGAV (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwarEin Prüfungssenat (Paragraph 29, BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar
    1. 1.Ziffer einsaus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
    2. 2.Ziffer 2zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.
  2. (2)Absatz 2Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
§ 9 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsEin Prüfungssenat (§ 29 BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwarEin Prüfungssenat (Paragraph 29, BDG 1979) besteht jeweils aus drei Mitgliedern wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen; und zwar
    1. 1.Ziffer einsaus der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer Stellvertretung und
    2. 2.Ziffer 2zwei weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst anzugehören hat.
  2. (2)Absatz 2Die Auswahl der Aufgaben für allfällige praktische Prüfungen obliegt jeweils der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats oder dem von ihr bzw. ihm beauftragten Senatsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei praktischen Prüfungen und Tests zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufteilung des Prüfungsstoffs bei der mündlichen Prüfung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats; die bzw. der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffs, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
§ 9 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten